Die vorstehenden Angaben sind vollständig und wahr. Gründe für die Versagung der Approbation als Arzt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der Bundesärzteordnung*) liegen bei mir nicht vor.
Ich bin weder vorbestraft, noch liegt derzeit ein Strafverfahren gegen mich vor.
*) § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung in der derzeit geltenden Fassung hat folgenden Wortlaut (Auszug): (1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
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2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
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